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   OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07   

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https://dejure.org/2008,10644
OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07 (https://dejure.org/2008,10644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 U 41/07 (https://dejure.org/2008,10644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2008 - 4 U 41/07 (https://dejure.org/2008,10644)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 910 BGB, § 15a Abs 1a Nr 2 ZPOEG, Art 1 § 1 Nr 2 Buchst a SchlichtG HE 2001
    Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Hessen: Ansprüche wegen eines durch Überwuchs ausgelösten Schadens; Klageabweisung als unzulässig im Berufungsverfahren

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 910; ; EGZPO § 15 a Abs. 1 Nr. 2; ; SchlichtG HE Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schlichtungsverfahren bei Haftung aus Deliktsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren für Schadensersatzansprüche aus einer aus Überhang erwachsenen unerlaubten Handlung; Zulässigkeit einer Berufung bei Nichtdurchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens; Wirkungen fehlender erstinstanzlicher Ausführungen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2008, 814
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Marburg, 13.04.2005 - 5 S 81/04

    Anspruch auf Nutzung des Zufahrtsweges eines Nachbargrundstückes; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
    Diesem Einwand ist der Kläger mit dem Argumenten aus der Entscheidung des LG Marburg, NJW 2005, 2866 entgegengetreten.

    Die widersprechende Argumentation des Landgerichts Marburg NJW 2005, 2866, dass eine Abweisung der Klage noch im Berufungsverfahren als unzulässig wegen Nichtdurchführung der obligatorischen Streitschlichtung dazu führen würde, dass die vom erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit aus einem formalen Gesichtspunkt hinfällig werden würde, verkennt, dass die geleistete Sacharbeit durchaus im durchzuführenden Schlichtungsverfahren Berücksichtigung finden kann.

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03

    Pflichtenstellung des Eigentümers eines Baumes gegenüber dem Grundstücksnachbarn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
    Vielmehr folgen dessen Ansprüche aus den § 1004, 812 BGB (Kostenerstattung für Dachrinnenreinigung etc.: BGH-NJW 2004, 603) sowie aus § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung in BGHZ 161, 145 ff erkannt, dass die mit dem § 15 a EGZPO verfolgten Ziele nur erreicht werden könnten, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15 a EG ZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in denen durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen.
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Obligatorisches Schlichtungsverfahren als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
    Der Senat folgt damit der vom OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292 ff vertretenen Auffassung.
  • AG Rosenheim, 11.04.2001 - 18 C 65/01

    Keine Umgehung des Schlichtungsverfahrens durch unzulässiges

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
    Bereits nach dem Wortlaut wird nicht nur der nachbarrechtliche primäre Abwehranspruch (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) gegen die Einwirkungen des Überhangs, sondern auch der sekundäre Schadensersatzanspruch von der genannten Regelung erfasst, wobei es nicht nur um den Schadensersatzanspruch des störenden Nachbarn, soweit Zweige oder Wurzeln unberechtigt abgeschnitten worden sind oder des gestörten Nachbarn auf Kostenerstattung für selbst vorgenommenen Beseitigungsmaßnahmen (AG Rosenheim NJW 2001, 2030, 2031; Bamberger/Roth, Beck Online Kommentar, BGB, § 910 Rn. 16) geht.
  • AG Nürnberg, 09.04.2002 - 14 C 8577/01

    Keine Nachholung der Schlichtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
    Umfasst werden auch Ansprüche auf Ersatz des durch den Überwuchs ausgelösten Schadens (AG Nürnberg, MDR 2002 1189; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, § 15 a EG ZPO Rn. 5; a. M.: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage 2007, EG ZPO, § 15 a Rn. 5, der die Entscheidung AG Nürnberg als zu weitgehend - allerdings ohne Begründung - bezeichnet).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

    Mag es auch an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Reichweite des § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Zusammenhang mit Erstattungs- und Schadenersatzansprüchen fehlen, hat sich das Landgericht insofern doch einer verbreiteten Auffassung und insbesondere einer eingehend begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. März 2008 - 4 U 41/07 -, JURIS Rn. 17 ff. m.w.N.) angeschlossen.
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 24 U 128/10
    Dass nach der in NRW vor dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage auch Zahlungsansprüche, die einen Betrag iHv 600 EUR überstiegen, ihre Wurzel aber in einem Streit aus dem zum Katalog des § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO gehörenden Nachbarrechts oder in einer Verletzung der Ehre im Sinne des § 15a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO hatten, einer obligatorischen Schlichtung unterworfen waren, entsprach herrschender Meinung (zur - jedenfalls insoweit ursprünglich gleich gelagerten - Rechtslage in Hessen vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGR 2008, 814 ff.; BGH, Urt. v. 10.7.2009, V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 ff., juris Rn9, m. zahlr. Nachw.).

    Zur Begründung ist auf den weit gefassten Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung verwiesen worden (OLG Frankfurt a.M., OLGR 2008, 814 ff., juris Rn16-20); das hält auch der erkennende Senat für überzeugend (offen gelassen von BGH, Urt. v. 10.7.2009, V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 ff., juris Rn10).

    Sinn und Zweck der Regelung sind unverändert geblieben; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., OLGR 2008, 814 ff., juris Rn16-20).

  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Somit können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ebenso wie bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche, die mit der nachbarrechtlichen Streitigkeit eng verbunden sind, grundsätzlich dem Schlichtungserfordernis unterfallen (vgl. BGH a.a.O.; BVerfG NJW-RR 2009, 1026 unter billigendem Hinweis auf die Begründung in OLG Frankfurt, OLGR 2008, 814; OLG Köln, OLGR 2006, 406; AG Nürnberg, MDR 2002, 1189; Prütting/Gehrlein-Wegen/Barth, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 15 a EGZPO Rn. 4; Prütting-Schmidt, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 121 ff.; a.A. bzgl. deliktischer Ansprüche Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 15 a EGZPO Rn. 5).
  • LG Kiel, 02.04.2009 - 7 S 72/08

    Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung: Klage auf Ersatz

    Dieser Auffassung vermag sich die Kammer - wie auch die wohl herrschende Meinung (OLGR Frankfurt 2008, 814 - 816; OLG Saarbrücken NJW 2007, 1292, 1293; Heßler in Zöller, § 15a EGZPO Rn. 25; Hüßtege in Thomas/Putzo, § 15a EGZPO Rn. 2; Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17 - 19) - nicht anzuschließen.
  • LG Wiesbaden, 10.07.2015 - 1 O 204/14

    Unzulässigkeit Klage, Nichtdurchführung eines außergerichtlichen

    So können bei erfolgreicher Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens möglicherweise viele Konflikte der Nachbarn vermieden und Verfahrenskosten gespart werden (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 06.03.2008 - 4 U 41/07).
  • LG Saarbrücken, 30.03.2012 - 13 S 156/11

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Durchführung eines

    Bedurfte es hiernach einer vorprozessualen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, so gilt das auch für korrespondierende deliktische Ansprüche - vorliegend etwa Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB - die mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit in engem Zusammenhang stehen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2008, 814; OLG Köln, OLGR 2006, 406; AG Nürnberg MDR 2002, 1189; MünchKommZPO-Gruber, 3. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 23; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 4).
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